Klasse AM:
Kleinkrafträder (Roller); beschränkt auf 45 km/h und
50 kubik (50 ccm) Motorgröße;
Ab 15 Jahren
Klasse A1:
Leichtkrafträder; beschränkt auf 125 kubik (125 ccm)
Motorhubraum;
Ab 16 Jahren.
Wird diese Fahrerlaubnis zum ersten mal erworben
(Ersterteilung)
werden 2 Jahre Probezeit erteilt.
Klasse A2:
Motorradführerschein;
Ab 18 Jahren,
Krafträder beschränkt bis max. 35 kW (48 PS)
Motorleistung
und Leistungsgewicht von max. 0,2 kW / kg
(Aufstufung von FE-Kl. A1 auf A2)
Besitzt man bereits die FE-Kl. A1 (Leichtkraftrad)
seit 2 Jahren, kann man die FE-Kl. A2 vereinfacht
erwerben, in dem man nur die praktische Prüfung
mit einem Motorrad der Kategorie FE-Kl. A2
absolviert.
(ohne Pflichtausbildung, ohne Theorie Prüfung)
- Die Beschränkung wird nach zwei Jahren
aufgehoben, wenn eine praktische Prüfung
mit einem Motorrad der Kategorie FE-Kl. A absolviert
wird.
Hierbei soll die Prüfung kürzer dauern als sonst
(55 Minuten).
(ohne Pflichtausbildung, ohne Theorie Prüfung)
Wird diese Fahrerlaubnis zum ersten mal erworben
(Ersterteilung)
werden automatisch 2 Jahre Probezeit erteilt.
Klasse A:
Motorrad Direkteinstieg ohne Leistungsbeschränkung in die
FE-Klasse A
Ab 24 Jahren
Ab 20 Jahren bei 2 Jährigen Vorbesitz der FE-Kl. A2
(praktische Prüfung erforderlich)
Wird diese Fahrerlaubnis zum ersten mal erworben
(Ersterteilung)
werden automatisch 2 Jahre Probezeit erteilt.
Klasse BF 17:
Begleitetes Fahren mit 17 Jahren;
Die 17 jährige Person darf ein Kraftfahrzeug bis 3,5 t
zulässiges Gesamtgewicht nur in beisein mit die
eingetragene Begleitperson führen.
Als Begleitpersonen sind diejenigen geeignet, die
- mindestens 30 Jahre alt sind
- letzte Zeit ununterbrochen seit 5 Jahren im Besitz der
Fahrerlaubnisklasse B sind
- nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister
aufweisen.
Wird diese Fahrerlaubnis zum ersten mal erworben,
werden automatisch 2 Jahre Probezeit erteilt.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
ab 18 Jahren oder BF17
- Anhänger bis 750 Kg zulässige Gesamtmasse
- Anhänger über 750 Kg zulässige Gesamtmasse
auch, wenn die Gesamtmassen von Zugfahrzeug und
Anhänger zusammen 3,5 t nicht übersteigen.
Wird diese Fahrerlaubnis zum ersten mal erworben
(Ersterteilung)
werden 2 Jahre Probezeit erteilt.
Klasse B96:
Zugfahrzeug (max. 3,5 t zGM) und Anhänger zusammen max. 4,25 t
Fahrerschulung notwendig, Keine Prüfungen notwendig.
Fahrschule stellt eine Bescheinigung aus, diese muss man in
Führerschein eintragen lassen.
Klasse BE:
Pkw mit größeren Anhänger 1:1 (3,5 t zu 3,5 t)
Zum Erwerb der FE-Klasse BE ist Vorbesitz der
FE- Klasse B erforderlich; Praktische Prüfung notwendig!
ab (BF17) oder 18 Jahren
Klasse B196:
Nur durch Schulung (Theorie und Praxis), aber ohne Prüfungen
kann man ein Kraftrad der FE-Klasse A1 fahren. Vorraussetzung
hierfür ist, 5 jahre besitz der FE-Klasse B und Mindestalter
von 25 Jahren
Fahrschule stellt eine Bescheinigung aus, diese muss man in
Führerschein eintragen lassen.
Der Führerschein B196 gilt nur innerhalb von Deutschland
Klasse B197:
Erst ab dem 01.04.2021
Absolvieren der Führerscheinausbildung und die praktische Prüfung
mit einem Automatikfahrzeug, wobei mann hinterher auch ein
Schaltwagen fahren darf.
Die Automatikbeschränkung entfällt.
Voraussetzung hierfür ist, absolvieren von mind. 5 Doppelfahrstunde sowie
eine 15 minutige Testfahrt mit dem Fahrlehrer.
Die Fahrschule stellt dann eine Bescheinigung aus.
Probezeit: